Hinweise zum Umgang mit Medien (Nutzungsbedingungen)

FilmaufnahmenDa sich die Rechtslage zum Urheberecht praktisch täglich ändert, können an dieser Stelle lediglich einige Hinweise dazu gegeben werden, wie mit dem Thema umgegangen werden kann. Das Thema Urheberrecht erhält in der designbasierten Methodik im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Lernbausteine im Internet eine besondere Bedeutung. Auch die Lernenden müssen daher auf die Rechtssituation hingewiesen werden.
An dieser Stelle nun einige konkrete Tipps für die Praxis.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass auch die Lernenden ihre eigenen Lernbausteine geschützt wissen wollen. Hier bietet sich eine interessante Möglichkeit, das Thema Urheberrecht in den Unterricht bzw. in die Unterweisung zu integrieren.

Nutzung digitaler Grundelemente (Fotos, Grafiken etc.)

Häufig werden Grafiken und Fotos für den Unterricht benötigt. Wenn diese Medien nicht selber angefertigt werden, gibt es einiges zu beachten. Wenn Medien aus dem Internet genutzt werden, müssen unbedingt die Nutzungsbedingungen der Quellen studiert werden.

Die folgenden Bilderbörsen bieten nach einer Registrierung einen recht guten Überblick über die Nutzungsbedingungen.

www.pixelio.de
www.sxc.hu
www.freefoto.com
www.freeimages.co.uk
www.imageafter.com
www.flickr.com

In der Regel wird verlangt, dass eine Anmeldung auf den Seiten erfolgt. Außerdem sind die Bilder bei privater oder kommerzieller Nutzung in der Regel mit einem Link zum Urheber zu versehen. Das gilt z.B. auch für die Google-Bildbörse.

Interessant ist die Nutzung von http://search.creativecommons.org/ Hier werden neben Flickr auch noch die Grafiken von Google durchsucht!

GNU-Lizenz

Die GNU-Lizenz ist als Copyleft-Lizenz eine „[…] Klausel in urheberrechtlichen Nutzungslizenzen [für Bilder, Fotos und andere Werke], die festschreibt, dass Bearbeitungen des [jeweiligen] Werks nur dann erlaubt sind, wenn alle Änderungen ausschließlich unter den identischen oder im Wesentlichen gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden. Sie verhindert, dass veränderte Fassungen des Werks mit Nutzungseinschränkungen weitergegeben werden, die das Original nicht hat. [Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Copyleft, Stand: 17.11.2011]
Das Copyleft wird in vielen unterschiedlichen Lizenzen eingesetzt. Die Lizenz ist kompliziert.

Creativ Commons (CC)

Die Organisation Creative Commons (CC) stellt verbreitete Standard-Lizenzverträge zur Verfügung, die auch in den genannten Bilderbörsen genutzt werden. Mit diesen Lizenzverträgen, werden in einfacher Weise Nutzungsrechte an Werken vergeben.
(cc-by)Namensnennung (Name des Autors), nicht kommerziell
(cc-by-sa)Namensnennung, Weitergabe (des Werks auch nach Veränderung) unter gleichen Bedingungen
(cc-by-nd)Namensnennung, keine Bearbeitung
(cc-by-nc)Namensnennung, nicht kommerziell
(by-nc-sa)Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
(by-nc-nd)Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung 

Wie eingangs erwähnt, können an dieser Stelle aufgrund der teilweise unübersichtlichen und unsicheren Rechtslage lediglich einige wenige Hinweise und Empfehlungen gegeben werden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund didaktischer Überlegungen sollten die folgenden Hinweise zu Grunde gelegt werden: 

  1. Möglichst keine Medien (Fotos, Abbildungen, Grafiken, Filme, etc.) aus dem Internet verwenden. Stattdessen ausschließlich eigene - selbst erstellte Materialien und Medien - gebrauchen.
  2. Wenn Fremdmedien eingesetzt werden sollen, dann gilt: alles genehmigen lassen, was nicht eindeutig frei ist.

Filmaufnahmen

Bei Filmaufnahmen ist zu beachten, dass nicht nur Lerninhalte und Arbeitsvorgänge, sondern unter Umständen auch Personen – beispielsweise Ausbilder – gefilmt werden.FilmaufnahmenJede Person hat das Recht am eigenen Bild. Dies ergibt sich aus § 22 Kunst UrhG. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme findet sich in § 23 Abs. 1 Nr. 2 Kunst UrhG. Danach darf auch ohne Einwilligung gefilmt werden, wenn die dort betroffenen Personen nicht kenntlich genug oder allenfalls als Beiwerk aufgenommen werden. Davon kann jedoch nicht immer ausgegangen werden. Wenn gefilmt wird, lässt sich nicht immer ausschließen, dass Personen in vollem Umfang abgebildet werden. Lässt sich eine personelle Identifikation von Personen nicht ausschließen, muss ein Hinweis erfolgen, dass mit der Kamera gefilmt wird und die Aufnahme von Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Um Konflikte von vornherein zu vermeiden, sollte weiterhin das Einverständnis der Personen schriftlich eingeholt werden. Rechtssicherheit lässt sich nur durch das schriftlich eingeholte Einverständnis der Personen erzielen. Das schriftliche Einverständnis sollte auch die Erlaubnis zur Vorführung des Filmes zu Unterrichtszwecken an anderen Lernorten etc. beinhalten.

FilmaufnahmenFür das Aufstellen von Kameras am Arbeitsplatz gelten die oben genannten Grundsätze ebenfalls. Darüber hinaus gelten §§ 22, 23 Kunst UrhG. Bei Filmaufnahmen im Betrieb seines Ausbilders muss ein Auszubildender ebenfalls damit rechnen, dass nicht nur Arbeitsvorgänge, sondern auch Personen (Mitarbeiter, Kunden) kenntlich aufgenommen werden. Erforderlich ist die Einwilligung der Mitarbeiter/innen, sowie das Einverständnis desjenigen der das Direktions- und Hausrecht ausübt. Unter Umständen hat er ein Interesse daran, dass bestimmte Arbeitsvorgänge, die in seinem Betrieb ablaufen, nicht gefilmt und veröffentlicht werden. Ähnliches gilt beim Kunden des Arbeitgebers auf der Baustelle (z.B. in Wohnung). Hier übt der Kunde das Hausrecht aus und kann Maßnahmen untersagen.

Weitere Informationen zum Thema:
Einen guten Überblick mit zahlreichen Fällen aus der Praxis bietet das Internetportal Lehrer-online (Unterrichten mit digitalen Medien)
http://www.lo-net.de/recht.php

Zur weiteren Vertiefung
http://www.gesetze-im-internet.de
http://www.rechtliches.de

Exemplarische Einverständniserklärung für die Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen von unterrichtlichen Foto-/Filmprojekten

Einvertändiserklärung als PDF-Datei